Im Rahmen einer Besprechung zwischen dem Zentralrat Deutscher Sinti und Roma mit dem Bundesministerium der Finanzen ist über Verbesserungen der Verwaltungspraxis zugunsten von Antragstellern nach dem Wiedergutmachungsdispositionsfonds des Bundes (WDF) wie folgt informiert worden.
- Im Rahmen der Einzelfallprüfung kann in besonders schweren Fällen der Haft in einem Konzentrationslager oder Ghetto mit einer Dauer unter 3 Monaten eine laufende Beihilfe gewährt werden.
- Die Mindestverfolgungszeit bei Leben im Versteck bzw. Leben in der Illegalität ist von bisher 6 auf 4 Monate verkürzt worden.
- Die Höhe der laufenden Beihilfen wird derzeit von 320 Euro auf 352 Euro angehoben.
Verfolgte, die in einem Lager oder Ghetto inhaftiert waren und sich zur Zeit der Verfolgung im Mutterleib befanden, aber noch nicht geboren waren, können – sofern sie in Auswirkung der gegen ihre Mutter gerichteten Verfolgungsmaßnahmen Schäden davongetragen haben – für eine laufende Beihilfe berechtigt sein.
Verfolgte Sinti und Roma, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, können – sofern sie bisher keinerlei Wiedergutmachungsleistungen aus deutscher Quelle (z.B. Globalverträge, Stiftungen, Hirschinitiative) erhalten haben und sie die Antragsvoraussetzungen der Richtlinien für nichtjüdische Verfolgte gemäß § 4 der Richtlinien erfüllen, eine Einmalbeihilfe in Höhe von 2.556 Euro erhalten.
Die Landesverbände der jeweiligen Bundesländer sind Ihnen bei der Antragstellung behilflich.
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