Übergangsleistungsrichtlinie

Wir informieren über die Richtlinie vom 31. März 2021 über die neunmonatige Übergangsleistung nach dem Tod des NS-Opfers – „Richtlinie der Bundesregierung über Übergangsleistungen an hinterbliebene Ehegatten von NS-Opfern, die bis zu ihrem Tod eine Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz oder laufende Leistungen aus dem Wiedergutmachungs-Dispositions-Fonds, nach § 5 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes, nach den §§ 5 und 6 der AKG-Härterichtlinien oder aus dem Fonds für die von den Nürnberger Gesetzen Betroffenen erhalten haben“.

Die Richtlinie vom 31. März 2021 ist am 26. April 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und am 27. April 2021 in Kraft (§ 11 ÜLRL) getreten.

Die Richtlinie gewährt dem bezeichneten Personenkreis die Möglichkeit, nach dem Tod des NS Opfers auf Antrag für eine Übergangszeit von neun Monaten finanzielle Leistungen zu erhalten, deren Höhe sich im Wesentlichen an der Mindestrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz orientiert. Die Richtlinie wird von der Organisationseinheit Arbeitsgruppe Anerkennungsleistungen im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) ausgeführt.

Eine entsprechende Website unter https://www.badv.bund.de/DE/OffeneVermoegensfragen/UebergangsleistungenEhegattenNSOpfer/start.html wurde freigeschaltet. Dort sind auch ein Merkblatt in deutscher, englischer, französischer und hebräischer Sprache sowie ein Antragsformular in deutscher und englischer Sprache als beschreibbare PDF-Datei eingestellt.